Anwaltliche Beratung bei der Regelung von Vererben und Schenken

Es ist Ihre Entscheidung

Es ist Ihr gutes Recht, selbst zu bestimmen, an wen, wie und wann Sie welche Teile Ihres Vermögen weitergeben. Als Schenkung zu Lebzeiten, als Schenkung auf den Todesfall, als gemischte Schenkung, als Erbe oder als Vermächtnis. Doch nur mit sorgfältiger Überlegung lässt sich die Umsetzung ihres Willens tatsächlich sicherstellen.

Das liegt daran, dass Erbrecht und Schenkungsrecht eine komplexe Materie darstellen. Auf der einen Seite gibt es einen großen, schwer überschaubaren Gestaltungsspielraum – Schenkungsverträge, Schenkungsverfügungen, Erbverträge, verschiedene Formen des Testaments, dazu kommen Stiftungskonstruktionen und andere Möglichkeiten. Andererseits bestehen rechtliche Einschränkungen wie die Pflichtteilsvorschriften und es muss das Erbschaftssteuerrecht beachtet werden.

Das Vererben und Schenken berührt sehr persönliche und emotionale Fragen. Es betrifft tiefgreifende Bindungen und Lebensentscheidungen. Das macht das Thema nicht einfacher.

Sie müssen diese Herausforderung nicht allein bewältigen. Ich berate und begleite Sie beim Finden der optimalen Regelung.

Beratung zur Testamentsgestaltung

Die Szenarien und Wünsche zur Weitergabe des eigenen Vermögens sind so bunt und individuell wie das Leben selbst. Testamente und Schenkungsverträge lassen sich zum Glück genau so unterschiedlich und variabel gestalten. Es gibt unzählige Formen, eine letztwillige Verfügung oder eine Schenkung rechtssicher festzulegen.

Um Ihnen eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, erkläre ich die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Bestimmung von Erben, etwa durch einen Erbvertrag, durch ein Testament oder eine Schenkung auf den Todesfall. Ich erläutere Ihnen, wie Sie Dritte mit einem Vermächtnis bedenken können und welche Pflichtteilsansprüche Sie im Blick haben müssen und wie diese reduziert werden können.

Dabei finden wir eine Möglichkeit, die Ihrer individuellen Situation optimal entspricht. Werden einige der Erben möglicherweise minderjährig sein, gibt es Gestaltungsvarianten, um den Einfluss des Familiengerichts zu verringern. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können eine aufeinander abgestimmte Lösung finden; ähnlich dem gemeinschaftlichem Testament (wie das bekannte Berliner Testament). Wenn Sie ein Unternehmen oder eine besondere Immobilie dem Zugriff der Erben verwehren, ihre Angehörigen aber wirtschaftlich absichern wollen, kann eine Familienstiftung, eine Testamentsvollstreckung, o.ä. die richtige Option sein. Behindertentestamente müssen mit ganz besonderer Sorgfalt erstellt werden. Bei verschiedenen Nationalitäten und Wohnsitzen in verschiedenen Ländern kann es wichtig sein, das Erbrecht verschiedener Länder mit einzubeziehen.

In all diesen Fällen sorge ich dafür, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen eine rechtlich unangreifbare Form erhalten.

Erbvertrag

Ein notariell beglaubigter Erbvertrag ist in manchen Situationen eine sinnvolle Alternative zum Testament. Ein Erbvertrag hat Bindungswirkung – für beide Seiten, auch für den Erben. Naturgemäß schränkt der Vertragsabschluss den Spielraum des Erblassers ebenfalls ein. Deshalb muss ein Erbvertrag präzise durchdacht sein.

Wenn trotz bestehendem Erbvertrag Verfügungen an bestimmte Personen gewünscht sind, lassen sich Übertragungen zu Lebzeiten vornehmen. Geschenke müssen zwar beim Eintritt des Erbfalls an den im Erbvertrag Begünstigten herausgegebenen werden. Doch auch hier gibt es eine Möglichkeit, die Übertragung zu sichern; z.B. durch den Nachweis eines sogenannten lebzeitigen Eigeninteresses.

Ich berate Sie zu den Gestaltungsmöglichkeiten eines Erbvertrags und auch zum Umgang mit einem bestehenden Vertragswerk.

Schenkungen zu Lebzeiten („vorweggenommene Erbfolge“)

Eine Schenkung zu Lebzeiten eröffnet Ihnen Spielraum bei der Weitergabe von Vermögen. Außerdem minimieren gut geplante Schenkungen die Erb- und Schenkungssteuerlast.

Ein typisches Beispiel ist die Weitergabe einer Immobilie, deren steuerfreie Vererbung angesichts der begrenzten Freibeträge für die Erbschaftssteuer u.U. nicht möglich ist. Hier kann die gut geplante Übertragung zu Lebzeiten ein interessanter Weg sein. Sie lässt sich mit der Einräumung eines Wohn- und Nutzungsrechts der Nießbrauchs verbinden.

Allerdings ist gerade bei einer Schenkung sorgfältige und umsichtige Planung und Gestaltung zentral.

Bei einer Schenkung müssen die mögliche Anrechnung auf den Pflichtteil und auf Erbansprüche genau betrachtet werden. Das Gleiche gilt für die steuerliche Gestaltung. Ich berate sie zu diesen und allen anderen Aspekten.

Erbschaftssteuer minimieren, Konflikte vermeiden

Ihr Vermögen soll die von Ihnen Begünstigten erreichen und nicht das Finanzamt! Genauso wenig soll es einmal durch langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten aufgezehrt werden, für Unfrieden sorgen oder gar in den falschen Händen landen.

Bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, von Erbregelungen und Schenkungen ist deshalb immer eine langfristige Perspektive wichtig. In enger Abstimmung mit Ihnen sorge ich dafür, dass Sie diese Angelegenheiten ein für allemal sicher und belastbar regeln.

Ich helfe Ihnen, die optimalen rechtlichen Formen zu finden. Sie entscheiden, welche davon passt.

Gemeinsam sorgen wir für klare Regelungen von Bestand – nach Ihren Vorstellungen

Ein juristisch geschulter und praktisch erfahrener Berater an Ihrer Seite hilft, die Aufgabe der Vermögensweitergabe wirklich zu bewältigen. Als Rechtsanwalt, der sich seit langem schwerpunktmäßig mit Erbrecht befasst, kenne ich alle Möglichkeiten der Gestaltung und ihre juristischen Chancen und Risiken.

Gemeinsam gießen wir Ihre Wünsche in eine rechtlich hieb- und stichfeste Form.

Ich habe einerseits den Abstand, um Ihre Situation objektiv zu betrachten. Andererseits bin ich Ihnen und nur Ihnen verpflichtet, berate Sie strikt neutral und ohne eigene Interessen.

Ich bin allein Ihnen verpflichtet – meinem Mandanten.